Weitere Gründe für diese Einstufung war eine völlig unqualifizierte Würdigung des Anhörungsvortrags.

Die Behauptung, über eine auffällige Häufung angeblicher Zufälligkeiten ist aus der Luft gegriffen und lässt keinen Bezug zum Sachvortrag zu.

Dass dem Bundesamt jemals ein auch nur annähernd ähnlicher Sachverhalt vorgetragen wurde, ist mehr als unwahrscheinlich. Man kann davon ausgehen, dass die überwiegende Zahl der Asylbewerber ihren Antrag mit politischer Verfolgung begründen, und mit entsprechender oppositioneller Betätigung im Heimatland untermauern.

Soweit das Bundesamt in dieser Hinsicht eine konstruierte Geschichte unterstellt, wäre die Begründung, nicht politisch tätig gewesen zu sein, mehr als ungewöhnlich.

Eine 'verlässliche Grundlage' bei der Beurteilung im Sinne des Bundesverfassungsgerichts, ist hier noch nicht einmal ansatzweise erkennbar.

Eine derart grobe Missachtung bestehender Vorschriften lässt nur den Schluss zu, dass der Entscheider mit allen Mitteln eine Ablehnung begründen wollte.

Wie bereits oben erwähnt, und auch unschwer feststellbar, enthält die Verfolgungsgeschichte Namen, Daten, Orte, und ist in sich schlüssig. (vgl. S.4-6 /Anhörung)

Bei qualifizierender Betrachtungsweise und entsprechender Würdigung ist die nachfolgende Begründung nicht nachvollziehbar.
Bereits ein kurzer Vergleich mit dem Anhörungsvortrag lässt erkennen, dass dort nirgendwo die Rede von 'irgendwo' oder 'irgendwann' ist, sondern ausschließlich klare, mit entsprechenden Daten ausgestattete Fakten genannt wurden.
Zufällig ? Allgemein ? Detailarm ?
Zufällig ? Allgemein ? Detailarm ?
Zufällig ? Allgemein ? Detailarm ?
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Der Asylbewerber muss die Ereignisse seiner eigenen Erlebnissphäre genau und in sich stimmig darstellen.

Übersteigertes Vorbringen rechtfertigt die Annahme der Unglaubwürdigkeit.

Man muss sich hier unwillkürlich die Frage stellen, wie das Bundesamt es denn nun gerne hätte?

- Etwa eine reichlich ausgeschmückte Phantasiegeschichte ? -

Tatsächlich hat die Antragstellerin schlüssig und glaubwürdig dargestellt, dass sie lediglich durch Gefälligkeiten, ohne jedes politischen Engagement, der politischen Betätigung verdächtigt wurde und dadurch in die Linie der staatlichen Verfolgung geriet.

Genau auf dieses naive und unbefangene Handeln, ohne sich über evtl. Konsequenzen bewusst zu sein, wollte der Anwalt mit seinem Hinweis auf die Jugend aufmerksam machen.

Ein Wille, zur objektiven Würdigung des Vortags ist hier nicht erkennbar.

Hinsichtlich der verfassungsgerichtlichen Vorgaben bei Paßverlust wurde ähnlich verfahren.
Völlig unlogisch ist die Unterstellung, den Paß absichtlich nicht vorgelegt zu haben, um z.B. die bei Paßbesitz begründete Vermutung der Nichtverfolgung zu entkräften, da die Antragstellerin selbst angab, mit eigenem Paß gereist zu sein.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass alle hier zitierten Urteile vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG NVwZ 1992, 5.560[560fJ ) bezüglich Paßverlust datiert sind.

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Wie dumm maß nach Ansicht des Bundesamtes wohl ein Antragsteller sein, der mit der Begründung, nicht politisch tätig gewesen zu sein, behauptet, vor politischer Verfolgung mit eigenem Paß geflohen zu sein und anschließend den Paß vernichtet, um den Besitz des Passes zu bestreiten?

Bei angenommener Richtigkeit der vom Bundesamt vermuteten Absichten hätte der Vortrag mit Sicherheit anders gelautet.

Die verfälschende Beurteilung ließ nichts anderes als die folgende Ablehnung erwarten.
Die am 29.07.93 gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gerichteten Klage leitete das Verfahren vor dem Aachener Verwaltungsgericht ein.

Mit der Klagebegründung konnte ich nicht allzuviel anfangen.

Nach meinem Dafürhalten hätte sich der beauftragte Anwalt mehr mit der Anhörung der Antragstellerin befassen sollen, anstatt die Verfolgungsgründe des Bruders so detailliert darzulegen.

Aber immerhin hatte er zumindest der Ansicht des Bundesamtes widersprochen, und auf die falsche Würdigung des Vortrags unter Hinweis auf die Jugend der Klägerin aufmerksam gemacht.

Selbst wenn man berücksichtigt, dass zur Klagevorbereitung lediglich ein Gespräch mit der Klägerin stattfand, bin ich der Ansicht, dass ihm ähnliche Erkenntnisse, wie die von mir bisher Aufgeführten möglich gewesen wären.

Andererseits denke ich aber, dass der Anlass zu meiner Kritik nicht so entscheidend war, da das Verwaltungsgericht zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtet ist, und ebenfalls unschwer die völlig willkürliche Beurteilung des Anhörungsvortrags erkennen musste.

Im Unterschied zum Zivilprozess, der vom Beibringungs- bzw. Verhandlungsgrundsatz ausgeht, hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. ( § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO )
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Außerdem half mir die Klage ohnehin nicht bei dem kurzfristig zu erstellenden Antrag auf Berufung.

Dieser Überlegung folgend setzte ich mich deshalb mit der Verhandlung und dem Urteil auseinander.

Das Verhandlungsprotokoll erklärt zwar den Umstand, dass die Klägerin von der Verhandlung erst im Nachhinein erfuhr, nicht aber, warum die Verhandlung unter den dort erkennbaren Umständen überhaupt stattfand, wie der folgende Auszug zeigt.
Wie man der Einlassung des Rechtsanwalts entnehmen kann, wurde der Klägerin der Termin nicht mitgeteilt, obwohl ihre Anwesenheit offensichtlich vorgesehen war.

Wegen der sachtypischen Beweisnot ist die Teilnahme des Asylbewerbers an der mündlichen Verhandlung nicht nur üblich, sondern wird in der Regel sogar angeordnet.

Dieses Vorgehen ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass sich die geschilderten Vorgänge überwiegend im Ausland abspielten, und nur durch die Betroffenen selbst ausreichend dargestellt werden können.
Der wesentliche Punkt der Verhandlung war die streitige Frage, ob das Vorbringen der Klägerin den vorstehenden Anforderungen genügte, oder nicht.

Hier bestand ohne jeden Zweifel ein Aufklärungsbedarf, bei dem die persönliche Anwesenheit hilfreich gewesen wäre, d.h. es war geboten die Verhandlung neu zu terminieren und das persönliche Erscheinen anzuordnen.

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Wenn das Gericht schon nicht gewillt war, die entsprechende Würdigung des Vorbringens selbst vorzunehmen, war die Verpflichtung zur Amtsermittlung durch Teinahme von Frau Ali zu erfüllen.

Anstatt diese Möglichkeit zu nutzen, nahm das Gericht die nicht nachvollziehbare Würdigung des Bundesamtes als gegeben hin, und widmete der Glaubwürdigkeitsfrage lediglich den folgenden Satz.:
Mehr konnte ich zu dieser entscheidenden Frage in der Urteilsbegründung nicht finden.

Wobei nebenbei anzumerken ist, dass zur Konstruktion dieser Ansicht die Umdeutung von 'bekundet' ( nach meinem Sprachverständnis 'mitgeteilt') in 'aufgefordert' vorgenommen wurde.

Aber nicht nur die willkürliche Glaubwürdigkeitseinstufung führte zur Ablehnung, sondern auch eine völlig aus der Luft gegriffene Einschätzung der staatlichen Verfolgung, die sogar den eigenen Erhebungen widerspricht.

Wie der folgende Auszug zeigt, zweifelte das Gericht an, ob die befürchteten Maßnahmen der staatlichen Seite zuzurechnen sind, und bezog sich dabei auf die Aussage, von den Einwohnern gesucht worden zu sein.
Nicht nur, dass hier die Warnung des Soldaten heruntergespielt wird, missachtet das Gericht hier jegliche Lebenserfahrung.

Erfahrungsgemäß werden bei entsprechenden Gerüchten, dass eine oder mehrere Personen gesucht werden Nachbarn, Bekannte und Verwandte tangiert.
Wenn man die vom Gericht geschilderten Zustände in Togo berücksichtigt, wäre es mehr als verwunderlich, wenn sich dieser Personenkreis nicht auch mit der Angelegenheit beschäftigen würde.

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