Da die Verletzung prozessualer Normen kaum zu übersehen ist, ist es nur schwer vorstellbar, wie diese Auswertung zu dem folgendem Ergebnis kam
Wie Sie feststellen konnten, sah der Staatsanwalt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. Art. 3 GG, noch eine Missachtung der richterlichen Aufklärungspflicht, da die Klägerin ja ausweislich der Verwaltungsgerichtsakten ordnungsgemäß durch ihren Verfahrensbevollmächtigten geladen worden sei.

Tatsächlich hatte der Anwalt aber vor der "Verhandlung" erklärt, den Kontakt zu seiner Mandantin verloren zu haben. Es ist für mich nicht vorstellbar, dass ein Staatsanwalt die Ansicht vertritt, der Untersuchungsgrundsatz sei mit der Zustellung einer Ladung erfüllt.

Was konnte denn zu diesem Zeitpunkt außer der Feststellung, dass die Klägerin formaljuristisch geladen wurde, diese Ladung aber offensichtlich vom Anwalt nicht weitergeleitet wurde, untersucht werden?

Bereits die Frage, ob der Verfahrensbevollmächtigte auf Grund seiner Aussage, den Kontakt zur Klägerin verloren zu haben, überhaupt noch in der Lage war diese zu vertreten, bedurfte der Aufklärung.

Bezeichnenderweise wird auf die verwaltungsprozessuale Maxime des Untersuchunggrundsatzes überhaupt nicht eingegangen.

Ebenso vermisse ich eine Stellungnahme zu den verfälschenden Attributen, allgemein, detailarm und zufällig bezüglich des Anhörungsvortrags, oder zur nicht beantwortbaren Frage nach dem Tatvorwurf.

Dass diese verfälschenden Attribute als Tatsachenbehauptung aufgestellt wurden, obwohl bereits ein flüchtiger Blick auf die Anhörung diese als falsch entlarvt, scheint dem Staatsanwalt trotz meiner diesbezüglichen Hinweise nicht aufgefallen zu sein.

Dass das gesamte Verfahren nur auf Abschiebung angelegt schien, fiel ihm auch nicht auf.

Vielmehr kommt der Staatsanwalt zu dem gegenteiligen Schluss,

'das Gericht habe die Klägerin nicht benachteiligen wollen'.
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Wobei ich aber einschränken muss, dass ich hier nicht ganz sicher bin, ob die Schlussfolgerung dieses wirklich aussagen will, denn ich muss ehrlich gestehen, dass ich die Formulierung nicht verstehe.
So wie ich es sehe, richtete sich das Klagebegehren auf die Anerkennung durch das Bundesamt.

Weshalb die durchgängig auf Ablehnung des Klagebegehrens ausgelegte Verhandlung keine Benachteiligung darstellen soll, bleibt mir verborgen.

Soweit ich mich erinnere, habe ich keineswegs behauptet, das Gericht habe das Klagebegehren nicht zur Kenntnis genommen, sondern meine Beschwerde richtet sich vielmehr gegen die Beweiswürdigung und die fehlende Amtsermittlung.

Der diesbezüglichen Ausführung des Staatsanwaltes könnte man nur folgen, wenn man der Ansicht wäre, mit der Kenntnisnahme des Klagebegehrens ist für das Gericht der Untersuchungsgrundsatz erfüllt.

Mit dieser Ausführung schließt sich der Staatsanwalt nahtlos an das Verhalten des Verwaltungsgerichts an, möglichst jede Ermittlung zu vermeiden, die evtl. zur Anerkennung führen könnte.

Wenn ein Ermessens- oder Interpretationsspielraum dazu genutzt wird, den Zugang für Ausländer zu erschweren, ist dies angesichts der damit verbundene Probleme verständlich, aber zu diesem Zweck sämtliche Vorgaben zu missachten ist nicht tolerierbar.

Auch die umfangreichen Ermittlungen über die Zustände in Togo vermögen nicht über die Tatsache hinwegzutäuschen, dass in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Anhörung nichts von Amtsermittlung festzustellen war, sondern belegen allenfalls, dass die Ermittlungen absolut einseitig erfolgten.

Offensichtlich war das Gericht der Ansicht, dass zu dieser einseitigen Beurteilung kein weitere Aufklärungsbedarf bestand, und man somit auf die Anwesenheit der Klägerin verzichten konnte.

Dass diese Fehlbeurteilung als gegebene Tatsache hingenommen wurde trug ebenso zur Klageabweisung bei, wie die allesamt gegen das Asylbegehren der Klägerin herangezogenen Verhältnisse in Togo, ohne Berücksichtigung der sich ergebenden Gefährdungslage.

Möglicherweise wäre eine andere Sichtweise möglich, wenn es sich nicht ausgerechnet um ein Asylverfahren handeln würde.

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Auch meine Gegendarstellung vom 10.02.97 konnte den Staatsanwalt nicht zur Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen bewegen, wie mir lapidar mitgeteilt wurde.
Die abermals aufgeworfenen Fragen wurden erneut einfach ignoriert.

Fast gleichzeitig mit der Eingabe an die Staatsanwaltschaft reichten wir eine Verfassungsbeschwerde ein.
Die Verfassungsbeschwerde wurde erst gar nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit diesem Ergebnis hatte ich allerdings gerechnet, da nach Literaturangaben die Erfolgsquote erfahrungsgemäß sehr gering ist, und ich nach wie vor die strafrechtlichen Aspekte für stärker ansehe, als die Verfassungsbedenken.
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Nachdem sich das Aachener Urteil weder durch Berufung, noch durch Strafanzeige oder Verfassungsbeschwerde angreifen ließ, versuchte ich folgerichtig die Wurzel allen Übels anzusägen, indem ich einen Antrag auf strafrechtliche Überprüfung bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg stellte.

Dieser Antrag deckte sich im Wesentlichen mit den Seiten 1 + 2 des Antrags an die Aachener Staatsanwaltschaft, da ich ja bereits hier auch die Beurteilung durch das Bundesamt bemängelt hatte.

Die Beanstandungen bezogen sich auf:

die Beurteilung
den Tatvorwurf
und den Paßverlust.
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Auch wenn man sich die damit zusammenhängende Korrespondenz sehr aufmerksam durchliest, fällt es schwer, aus den jeweiligen Antworten der Staatsanwaltschaft überhaupt einen Bezug zu den diesseitigen Schreiben herzustellen.

Auf die willkürliche Beurteilung des Bundesamtes geht die Nürnberger Staatsanwaltschaft ebenso
wenig ein, wie der Staatsanwalt in Aachen.

Die Beschwerde wird als bloße Vermutung abqualifiziert, obwohl die objektive Betrachtung des Anhörungsvortrags die von mir genannten Mängel offen zeigt.

Außer der Feststellung dass meine Gegenvorstellung vom 10.02.97 eine Stufe höher gereicht wurde (diesmal antwortete der Generalstaatsanwalt) war keine Wirkung zu bemerken.
Anstatt die gestellten Fragen zu beantworten, interpretiert der Generalstaatsanwalt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als dehnbar, ansonsten lässt sich kein Bezug zu meiner Einlassung erkennen. ( siehe Schr. v. 17.03.97 Generalstaatsanwalt Nürnberg )

Ich finde es schon erstaunlich, dass bisher jede mit der Angelegenheit befasste Institution nicht die geringste Neigung zeigte, sich mit dieser Beurteilung auseinander zu setzen, aber beinahe unglaublich schien mir, dass der Generalstaatsanwalt konkrete diesbezügliche Fragen einfach nicht beantwortet.

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