Inwieweit sich diese Leute als Warner oder Verfolger (Sympathisanten des Regimes) an der Suche beteiligten ist insofern unerheblich.

Fakt ist, dass diese Suche der Soldaten offensichtlich Kreise zog, wie es auch der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen würde.

Die vom Gericht vorgenommene Qualifizierung widerspricht den eigenen Erhebungen. Wie der folgende Auszug zeigt gehen danach Anhänger Eyademas eigenmächtig vor.
Diese Erhebung bestätigt die Schilderung der Klägerin und qualifiziert die Suche als mittelbare staatliche Verfolgung.

Der folgende Auszug ( Seite 7 Urteilsbegründung ) befasst sich mit dem Zusammenhang von Ursache, Verfolgung, Ausreise und Asylantrag.
Wie wir sehen, ist demnach die drohende Verfolgungsgefahr einer eingetretenen Verfolgung gleichzusetzen.
d.h. selbst wenn noch keine Verfolgungsmaßnahmen eingeleitet wurden, ist bereits eine Flucht vor der drohenden Verfolgung gerechtfertigt.

Unter Betrachtung der nachfolgend geschilderten Zustände in Togo würde es auch jeder Vernunft widersprechen, bei drohender Verfolgung weiter abzuwarten.
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Wer in einem derartigen politischem Klima Propagandamaterial gegen das herrschende Regime verteilt setzt sich bereits durch diese Tätigkeit einer permanenten Gefahr aus.

Wenn diese Tätigkeit aber den Behörden bekannt wurde, kann man nur zur Flucht raten.

Bei objektiver Betrachtung des Sachverhalts ist der Rückschluss des Verwaltungsgerichts
völlig unhaltbar.

Ebenso unhaltbar ist die folgende Ansicht des Verwaltungsgerichts, zumal sich die Lage in Togo zwischenzeitlich unter dem immer noch gleichen Regime eher verschärft hat.

Bemerkenswert ist die Feststellung, dass das Gericht hier zumindest davon ausgeht, dass die Klägerin Propagandamaterial verteilt hat, obwohl der Vortrag als unglaubwürdig eingestuft wurde.

Dem Gericht dürfte allerdings bekannt sein, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass jeder, der schon einmal aufgefallen ist, bei gleichem Geschehen automatisch zum Kreis der Verdächtigen gezählt wird.

Weshalb das herrschende Regime in Togo, welches nach den Gerichtsermittlungen nach wie vor mit brutaler Härte seine Gegner verfolgt, heute die Verbreitung von Flugblättern etc. als harmlos einstufen sollte ist nicht nachvollziehbar.
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In Anbetracht der Verhandlungsweise kann ich nur feststellen, dass der Klägerin zu keinem Zeitpunkt auch nur die geringste Chance eingeräumt wurde, zu ihrem Recht zu kommen.

Wie bereits erwähnt, hielt der Anwalt die Sache für aussichtslos, so dass an dieser Stelle mit dem Antrag auf Berufung mein Kampf um das Recht der Frau Ali einsetzte.

Leider ist in Asylverfahren die Berufung im Gegensatz zu anderen Verfahren aber nicht so ohne weiteres zulässig, sondern die Zulassung muss beantragt werden. ( § 78 Asy1VfG )

Sofern eine Klage vom Verwaltungsgericht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet abgewiesen wurde, ist das Urteil unanfechtbar.

In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.

Diese Vorschriften stellen eine erhebliche Einschränkung gegenüber ' normalen' Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Die Verwaltungsgerichtsordnung (§ 131 VwGO) lässt für besondere Rechtsgebiete die einmalige Beschränkung der Berufung für die Dauer max. 5 Jahren zu. (Zulassungsberufung)

Bei diesen Verfahren kann bei Ablehnung des Zulassungsantrags Beschwerde eingelegt werden.

Im Asylverfahren ist die Beschwerde nicht zugelassen.

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Art.3 Abs.1 GG) ?

Abgesehen davon, dass in dieser Verfahrensweise keinerlei Gleichbehandlung erkennbar ist, bewertet das Verwaltungsgericht das Asylverfahrensgesetz offensichtlich höher, als die eigene Gerichtsordnung.

Die politische Motivation dieses Vorgehens steht wohl außer jedem Zweife

Für mich bedeutet aber Rechtstaatlichkeit, dass sich die Politik dem Recht unterzuordnen hat, und nicht das Recht der Politik.

Wie Sie dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 27.08.96 entnehmen können, wurde der Antrag abgelehnt.

Da die Begründung dieser Ablehnung gern. § 78 Abs. 5 Satz 1 Asy1VfG entfällt, ist man diesem Beschluss völlig recht- und schutzlos ausgeliefert.

Praktisch bedeutet diese Vorgehensweise, dass der Beschluss absolut willkürlich erfolgen kann, wobei sich nicht einmal feststellen lässt, ob die Eingabe überhaupt gelesen wurde.

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Inwieweit diese Möglichkeit mit den Grundsätzen eines Rechtstaates vereinbar ist, kann ich auch beim besten Willen nicht erkennen.

Im Sinne einer 'restriktiven' Ausländerpolitik bleibt das Recht hier völlig auf der Strecke.

Über diese Art von 'Recht' war ich dermaßen empört, dass ich am liebsten den ganzen Staat verklagt hätte.

Da derartiges Ansinnen aber nicht realistisch ist, begnügte ich mich mit einem Antrag auf strafrechtliche Überprüfung bei der Aachener Staatsanwaltschaft.

Ich war tatsächlich so naiv, an einen Erfolg zu glauben, zumal ich auch heute noch davon überzeugt bin, dass meine Argumentation hierbei durchaus stichhaltig war.

Aber leider ist es mir offensichtlich nicht gelungen, meine Ansicht so zwingend darzustellen, dass ein Ausweichen auf Platitüden nicht mehr möglich war.

Hier machte ich zum ersten (aber nicht zum letzten) mal die Erfahrung, dass Juristen die Kunst, an Fragen haarscharf vorbeizuantworten ebenso gut beherrschen, wie Politiker.

Möglicherweise waren meine Ausführungen ja zu ausschweifend, aber es ist eben nicht so einfach, einen komplizierten Sachverhalt mit wenigen Worten klar darzustellen.

Ich glaube aber dass zumindest mein Vorwurf, gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstossen zu haben, klar erkennbar war, wobei ich davon ausgehen konnte, dass der Staatsan­waltschaft die diesbezüglichen Vorschriften bekannt sind.

Im Unterschied zum Zivilprozess, der vom Beibringungs- bzw. Verhandlungsgrundsatz aus­geht, hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. ( § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO )

Wie das Gericht diesem Grundsatz in Abwesenheit der Hauptbeteiligten und angesichts der anwaltschaftlichen Einlassung, keinen Kontakt mehr zu seiner Mandantin zu haben, folgen wollte ist für mich auch heute noch nicht erkennbar.

Im Verhandlungsprotokoll aber gut erkennbar war, dass Frau All von dem. Termin nichts wissen konnte, obwohl ihre Anwesenheit (Beiziehung der Dolmetscherin) vorgesehen war.

Wie gründlich sich das Gericht innerhalb von 15 Min. mit dem Schicksal eines Menschen auseinandersetzen konnte mag jeder für sich selbst beurteilen.

Nach meiner Meinung fand hier aus rechtsstaatlicher Sicht keine faire Verhandlung statt.

Zwar kann man der Aachener Staatsanwaltschaft zugute halten, dass sie sich dem Anschein nach mit der Sache ausgiebig beschäftigte, aber bei näherer Betrachtung kann man mit dem Ergebnis keineswegs zufrieden sein.

Interessant ist die Ansicht, 'hier wird nicht nach dem Gesetz aus Büchern, sondern nach dem Gesetz in den Köpfen geurteilt', die Frau All im Zuge der Erfahrungen entwickelt hat.

Solches Verhalten wäre gesetzwidrig, und ich neige inzw. dazu dieser Ansicht zu folgen.
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Zur Verdeutlichung meiner Ansicht kann der folgende Auszug aus dem Strafgesetzbuch beitragen.

Rechtsbeugung

§ 336 Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Nach der Kurz Kommentierung bedarf es keiner besonderen Absicht, vielmehr genügt, mindestens seit dem EGStGB bedingter Vorsatz.

Der Kurz Kommentar sagt außerdem u.a. folgendes aus.:
Tathandlung ist die bewusste Verletzung des Rechts zugunsten oder zum Nachteil einer Seite.
Die Tat kann begangen werden durch Verfälschung des Sachverhalts, auf den das Recht angewendet werden soll, bewussten Verstoß gegen die Aufklärungspflicht oder bei Ausübung des richterlichen Ermessens.
Auch die Verletzung prozessualer Normen kann genügen. Denn schon in der Leitung des Verfahrens kann die Rechtsstellung einer Partei verbessert oder verschlechtert werden; dadurch ist die Tat vollendet.

Auch durch Unterlassung, z.B. von Fragen, kann die Tat begangen werden.

Unter Berücksichtigung des vorstehenden Auszugs betrachtet, muss man zumindest davon ausgehen, dass die 'Verhandlung' doch erhebliche Fragen aufwarf und mein Antrag auf strafrechtliche Überprüfung durchaus seine Berechtigung hatte.

Doch sehen Sie selbst, zu welchem Ergebnis die Aachener Staatsanwaltschaft kam.
Nach Auswertung der Verwaltungsgerichtsakten wird von der Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen.
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